Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir kaufen und verkaufen alleine und ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die Inhalt eines jeden Vertrages mit uns sind. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner sie nicht gegenbestätigt, weil er hierdurch unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als für ihn alleine verbindlich anerkennt.
Vom Verkäufer vorgeschriebene Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen übereinstimmen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt des geschlossenen Vertrages, wenn wir diesen Bedingungen nicht widersprechen. Unser Schweigen auf uns vom Vertragspartner gegenbestätigte Bedingungen bedeuten deren Ablehnung. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Nebenabreden und sonstige Zusagen , die erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Vertragspartner wirksam werden.
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1. Bestellung
Falls nicht innerhalb von 6 Tagen eine schriftliche Gegenbestätigung vorliegt, gilt die Bestellung als angenommen. Mehrleistungen und sonstige zulässige Kosten, die nicht in der Bestellung schriftlich vereinbart sind, können wir ablehnen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so gilt grundsätzlich als versichert, dass er berechtigt ist, über die uns gelieferte Ware zu verfügen; Bei Nichtkaufleuten gilt als versichert, dass die an uns gelieferte Ware ihr freies, unbelastetes Eigentum ist.
2. Preis
Die Preise verstehen sich, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, frei unserem Lager Nettetal bzw. dem genannten Empfangswerk. Eine Verpflichtung zur käuflichen Übernahme von Packmitteln besteht für uns nicht. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsabschluss und sind in dieser Zeit Angaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, gestiegen oder neu entstanden, sind wir zur Lieferung nur verpflichtet, wenn der Besteller einer Preiserhöhung in entsprechendem Umfang zustimmt. Für Aufträge, für welche keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
3. Lieferung
Erfüllungsort für Lieferungen ist die Empfangsstation des Bestellers oder der von ihm angegebene Bestimmungsort. Wenn keine Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen nur für prompte Lieferung. Vereinbarte Termine müssen in jedem Falle eingehalten werden.
Falls wir genaue Termine oder bestimmte Endzeitpunkte für Lieferungen an uns angeben, gelten diese Abschlüsse als Fixgeschäfte, und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bei Termingeschäften = Fixgeschäften haben wir im Falle des Lieferverzugs ohne Gewährung einer Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wird vom Verkäufer behauptet, eine verspätete Lieferung sei auf höhere Gewalt zurückzuführen, so obliegt ihm hierfür die volle Beweislast. Er hat uns gegenüber den Nachweis durch Vorlage amtlich beglaubigter Urkunden zu führen. Bei Eintritt höherer Gewalt, von welcher der Verkäufer uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten hat, andernfalls eine spätere Berufung rechtlich unbeachtlich ist, steht uns das Recht zu, entweder nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass der Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche, gleich welcher Art, gegen uns herleiten kann.
4. Zahlung
Erfüllungsort für die Zahlung ist Nettetal. Rechnungen des Verkäufers werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, netto Kasse nach Eingang und Richtigbefund der Ware auf unser Lager bzw. auf unserem Empfangswerk reguliert.
Wir sind berechtigt, Rechnungen unserer Verkäufer gegen Lieferungen, die wir an diese evtl. durchgeführt haben, aufzurechnen. Außerdem sind wir zur Aufrechnung mit allen Ansprüchen, die wir aus unseren Einkaufsbedingungen bei Schadenersatz, Gewährleistung usw. haben, berechtigt. Bei Rücklieferung von Material, das aus Qualitäts- oder anderen Gründen von uns nicht übernommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die von uns für diese Ware geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Zinsvergütung vom Tage unserer Zahlung ab, an uns zurückzuzahlen.
Bei einer Mängelrüge haben wir das Recht, das beanstandete Material zurückzubehalten, bis die von uns hierauf geleistete Teilzahlung oder der entrichtete Kaufpreis uns vom Verkäufer zurückerstattet worden ist.
5. Mängelrüge
Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand, eine von uns ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Bei Materialbeanstandungen steht uns wahlweise das Recht zu:
a) vom Verkäufer zu verlangen, sofort Material einwandfreier Beschaffung zu liefern;
b) Wertminderung geltend zu machen;
c) vom Vertrage zurückzutreten.
Die Kosten für Rücklieferung und evtl. Neulieferung gehen zu Lasten des Verkäufers. Wird eine Einigung über die Wertminderung nicht erreicht, entsteht erneut für uns ein Wahlrecht gemäß lit. a und lit. c.
Der Verkäufer haftet bei Qualitäts- und Quantitätsmängeln uns gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten und Folgekosten zu ersetzen, die bei der Verarbeitung von mit Materialfehlern behafteter Ware entstehen. Dies gilt in jedem Fall für versteckte Mängel.
Alle uns gelieferten Materialien müssen frei von jeglichen stahlschädlichen Bestandteilen, gesundheitsgefährdenden, feuergefährlichen, umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 – 3, sowie frei von Radioaktivität und Hohlkörpern sein. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Teile entstehen, haftet der Verkäufer uns in vollem Umfang, und zwar auch dann, wenn er seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist.
6. Vertragsübergang
Mit uns abgeschlossene Lieferungsverträge dürfen ohne unsere schriftliche Bestätigung nicht an Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt für Gegenansprüche unserer Verkäufer aus Verträgen mit uns.
7. Auslandsgeschäfte
Bei Import- und Exportgeschäften bzw. solchen Abschlüssen, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten unsere Abschlüsse vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.
8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Nettetal.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, ergänzend zu diesen Bedingungen insbesondere die gesetzlichen Regelungen nach BGB und HGB.